Gesetzbuch
Das imperiale Strafgesetzbuch in voller Länge – dieselben Paragraphen, die im Datapad erscheinen.
Waffenkategorien und Erlaubnispflicht
Waffen werden in drei Kategorien eingeteilt:
Kategorie I – erlaubnisfreie Waffen: Handfeuerwaffen leichter Bauart, insbesondere Blasterpistolen, Betäubungswaffen und Klingenwaffen. Erwerb, Besitz und Führen sind ohne Erlaubnis zulässig.
Kategorie II – lizenzpflichtige Waffen: Waffen mit Schulterstütze oder verlängertem Lauf, insbesondere Blastergewehre, Karabiner, Jagd- und Präzisionswaffen. Erwerb, Besitz und Führen bedürfen einer Waffenlizenz.
Kategorie III – verbotene Waffen: Waffen, die imperialen Verbänden vorbehalten sind. Erwerb, Besitz, Führen und Handel sind ausnahmslos untersagt.
Die Waffenlizenz wird durch das Imperiale Offizierskorps erteilt. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller im Bürgerverzeichnis geführt wird, das achtzehnte Standardjahr vollendet hat und keine Eintragung wegen eines Verbrechens gegen das Imperium aufweist.
Die Lizenz ist auf Art und Zahl der Waffen beschränkt, nicht übertragbar und jederzeit widerruflich. Der Widerruf kann durch jeden Offizier ausgesprochen werden. Die Lizenz ist zusammen mit der Kennung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Wer eine Waffe der Kategorie II ohne gültige Lizenz erwirbt, besitzt oder führt, wird bestraft. Die Waffe wird eingezogen.
Angehörige imperialer Verbände bedürfen im Dienst keiner Lizenz; ihre Bewaffnung richtet sich nach den Bestimmungen ihres Verbandes.
Führen von Waffen in der Öffentlichkeit
Waffen sind außerhalb geschlossener Räume verdeckt oder gesichert zu führen. Das offene Tragen ohne dienstlichen Anlass ist untersagt.
Das Mitführen von Waffen ist untersagt in imperialen Einrichtungen, Sperrbereichen, an Kontrollpunkten, auf Landefeldern sowie bei genehmigten Versammlungen.
Wer eine Waffe auf Aufforderung eines Vollzugsorgans nicht ablegt oder aushändigt, wird nach den Vorschriften über Widerstand bestraft.
Wer eine Waffe innerhalb bewohnter Bereiche ohne rechtfertigenden Anlass abfeuert, wird bestraft. Die Erlaubnis ist zu entziehen.
Unerlaubter Waffenhandel
Wer Waffen, Munition, Waffenteile oder Rüstungen ohne Handelslizenz erwirbt, feilbietet, veräußert oder vermittelt, wird bestraft.
Wer Waffen an Personen ohne gültige Erlaubnis abgibt, wird verschärft bestraft.
Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht, wird wie ein Hochverräter bestraft.
Lizenzinhaber haben über jeden Vorgang Buch zu führen und die Aufzeichnungen imperialen Stellen auf Verlangen vorzulegen. Wer die Buchführung unterlässt, verfälscht oder die Vorlage verweigert, wird bestraft.
Waren, Erträge und die zur Tat verwendeten Fahrzeuge werden eingezogen.
Verbotene Technologie und Forschung
Wer Technologie besitzt, erforscht oder verbreitet, die durch imperiale Verfügung gesperrt ist, wird bestraft.
Wer Kampfdroiden, deren Steuerkerne oder Bewaffnung besitzt, instandsetzt oder in Betrieb nimmt, wird verschärft bestraft.
Wer Artefakte, Schriften oder Aufzeichnungen des aufgelösten Ordens besitzt, handelt oder verbirgt, wird bestraft. Die Gegenstände sind unverzüglich dem Imperialen Sicherheitsbüro abzuliefern.
Wer Kenntnis vom Verbleib solcher Gegenstände hat und dies nicht anzeigt, wird wegen Mitwisserschaft bestraft.
Bannware und Schmuggel
Bannware ist jedes Gut, dessen Ein-, Aus- oder Durchfuhr durch imperiale Verfügung untersagt oder genehmigungspflichtig ist.
Wer Bannware einführt, ausführt, befördert, lagert oder am imperialen Zoll vorbeiführt, wird wegen Schmuggels bestraft.
Wer Frachtpapiere fälscht, unrichtige Angaben zur Ladung macht oder Laderäume, Verstecke und Abschirmungen zur Umgehung der Kontrolle einrichtet, wird verschärft bestraft.
Der Führer eines Fahrzeugs haftet für dessen Ladung. Er hat sich vor Antritt der Fahrt von der Zulässigkeit zu überzeugen.
Bannware, Erträge und das verwendete Fahrzeug werden eingezogen. Bei wiederholter Tat ist die Betriebserlaubnis dauerhaft zu entziehen.